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BGB § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

BGB § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

[ Auszug: Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Te ... ]